Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Naturgefahren wie Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Sturm gilt ab Windstärke 8, und es gelten klare Definitionen sowie Ausschlüsse etwa für Sturmflut, eindringenden Regen durch offene Fenster oder Trockenheit; im Versicherungsfall wird der vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen:
- Sturm, Hagel
- Weitere Elementargefahren: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
Sturm, Hagel
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen:
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
- als Folge eines Schadens nach den beiden vorstehenden Punkten an versicherten Sachen;
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Weitere Elementargefahren
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
- Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
- Witterungsniederschläge;
- Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge der beiden vorstehenden Ursachen.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht für Erdbeben;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Der Versicherer leistet außerdem keine Entschädigung für Schäden an:
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
Selbstbehalt
Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung ersetzt Schäden an versicherten Sachen, wenn diese durch bestimmte Naturgefahren zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Dazu zählen Sturm und Hagel sowie weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Für die einzelnen Gefahren gelten jeweils klare Definitionen, etwa Windstärke 8 für Sturm. Bestimmte Schäden sind ausgeschlossen, und im Schadenfall wird der vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Ereignis als Sturm?
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, also einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/Stunde. Ist die Windstärke am Schadenort nicht feststellbar, wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Schäden in der Umgebung oder am einwandfreien Gebäude nachweist.
Welche Naturgefahren sind neben Sturm und Hagel abgesichert?
Zu den weiteren Elementargefahren zählen Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Für jede dieser Gefahren gibt es eine eigene Definition.
Welche Schäden sind bei Naturgefahren nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Sturmflut, durch eindringenden Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz bei nicht ordnungsgemäß geschlossenen Fenstern oder Türen, durch Grundwasser (soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen), durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Luftfahrzeugabsturz (außer bei Erdbeben) sowie durch Trockenheit oder Austrocknung. Ausgeschlossen sind zudem Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und grundsätzlich an Sachen außerhalb von Gebäuden.
Sind Antennenanlagen und Markisen außerhalb des Gebäudes mitversichert?
Ja, obwohl Sachen außerhalb von Gebäuden grundsätzlich nicht versichert sind, sind Antennenanlagen und Markisen auf dem gesamten Grundstück der versicherten Wohnung mitversichert, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022