Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung zahlt der Versicherer eine Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub – oder durch den Versuch einer solchen Tat – abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Wann genau ein Einbruchdiebstahl, ein Raub mit Gewalt oder Drohung sowie Vandalismus nach einem Einbruch vorliegen, wird hier im Detail bestimmt; zudem gibt es Konstellationen, die vom Schutz ausgenommen sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden:
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder mit anderen Werkzeugen eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier gilt: Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der beim Raub genannten Mittel der Gewalt oder Drohung anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten.
- mit richtigen Schlüsseln in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet, wenn er diese Schlüssel innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte.
- mit einem richtigen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter durch Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mittels falschem Schlüssel oder anderen Werkzeugen, mit durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangten richtigen Schlüsseln oder mit einem durch Diebstahl erlangten richtigen Schlüssel in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt vor, wenn
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten muss die Tat an demjenigen Versicherungsort verübt werden sollen, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Ausgenommen ist der Fall, dass das Heranschaffen nur innerhalb desjenigen Versicherungsortes erfolgt, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden. Dazu zählen:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub – oder durch den Versuch einer solchen Tat – wegkommen, zerstört oder beschädigt werden. Für jede dieser Taten ist genau festgelegt, wann sie vorliegt, etwa bei Einbrechen, Einsteigen, dem Einsatz falscher Schlüssel oder Werkzeuge sowie bei Gewalt oder Drohung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes zählt nicht als Raub. Schäden durch bestimmte Elementargefahren sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Was gilt als falscher Schlüssel bei einem Einbruchdiebstahl?
Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Allein die Tatsache, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind, beweist noch nicht, dass ein falscher Schlüssel benutzt wurde.
Ist ein Trickdiebstahl vom Raub-Schutz umfasst?
Nein. Von Raub spricht man nur, wenn Gewalt angewendet oder eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird oder der körperliche Zustand des Versicherungsnehmers seine Widerstandskraft ausschaltet. Werden Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet, handelt es sich um einfachen Diebstahl bzw. Trickdiebstahl, der hier nicht als Raub gilt.
Bin ich versichert, wenn mein Schlüssel gestohlen wurde und der Täter damit in die Wohnung gelangt?
Ja, das kann als Einbruchdiebstahl gelten, wenn der Täter mit einem durch Diebstahl erlangten richtigen Schlüssel eindringt. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Welche Schäden sind in diesem Bereich ausdrücklich nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden durch weitere Elementargefahren, und zwar ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Dazu gehören Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022