Wer bei der GVO Versicherung eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen: vor dem Schaden etwa alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten, nach einem Schaden den Versicherer unverzüglich informieren, den Schaden mindern und Diebstähle sofort der Polizei melden. Verletzt man diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, drohen fristlose Kündigung und Kürzung oder Wegfall der Leistung.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende vertraglich vereinbarte Obliegenheiten zu erfüllen:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft zu erteilen – auf Verlangen in Schriftform –, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie sich vor einem Schaden an alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Sicherheitsvorschriften und sonstigen vereinbarten Pflichten halten. Tritt ein Schaden ein, müssen Sie den Schaden möglichst begrenzen, den Versicherer unverzüglich informieren, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und alle nötigen Auskünfte und Belege liefern. Verletzen Sie diese Pflichten vorsätzlich, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit darf er sie entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Zudem kann eine Verletzung vor dem Schaden zur fristlosen Kündigung des Vertrags führen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, den Versicherer unverzüglich informieren, den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzeigen und dem Versicherer sowie der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Außerdem sollten Sie das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer es freigibt.
Kann der Versicherer die Zahlung verweigern, wenn ich eine Pflicht verletzt habe?
Ja. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Was passiert mit abhanden gekommenen Sparbüchern oder Wertpapieren?
Für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden muss unverzüglich das Aufgebotsverfahren eingeleitet werden. Abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sind unverzüglich sperren zu lassen.
Bleibt der Versicherer trotz Pflichtverletzung manchmal zur Zahlung verpflichtet?
Ja. Außer bei arglistiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022