Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung der GVO Versicherung beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht – vorausgesetzt, die erste oder einmalige Prämie wird rechtzeitig gezahlt. Bei einer Laufzeit von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag automatisch um je ein Jahr, sofern nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Ebenso ist geregelt, wann der Vertrag endet, etwa bei Wegfall des versicherten Interesses oder beim Tod des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.
Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Das gilt nur dann nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Dabei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates:
- nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
- nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Bei Tod des Versicherungsnehmers endet das Versicherungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung erlangt. Spätestens endet es jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Das gilt nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem im Versicherungsschein genannten Termin, sofern die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig gezahlt wird. Läuft der Vertrag mindestens ein Jahr, verlängert er sich jeweils um ein Jahr, solange nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei einer Laufzeit unter einem Jahr endet der Vertrag automatisch. Zusätzlich endet der Vertrag, wenn das versicherte Interesse wegfällt – etwa durch dauerhafte Auflösung des Hausrats bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung, Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung oder beim Tod des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung sind die Regelungen zu den Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.
Verlängert sich mein Vertrag automatisch?
Ja. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Wie kann ich einen Vertrag mit mehr als drei Jahren Laufzeit kündigen?
Bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten oder jedes folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Was passiert mit dem Vertrag beim Tod des Versicherungsnehmers?
Der Vertrag endet, sobald der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung erfährt, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod. Nutzt bis dahin ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie der Verstorbene, endet der Vertrag nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022