Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung übernimmt der Versicherer Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens sowie Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Erfahren Sie, wann Aufwendungsersatz geleistet wird, welche Grenzen gelten und wann Kosten für Sachverständige ersetzt werden.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
- a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
- b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
- c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen.
- d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
- f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
- a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
- b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Schadenfall selbst tätig wird, um den Schaden zu begrenzen, kann die dafür entstandenen Kosten erstattet bekommen – teils sogar dann, wenn der Versuch erfolglos bleibt. Auch Kosten, um den Schaden zu ermitteln und festzustellen, können übernommen werden. Bestimmte Grenzen, die Möglichkeit einer Vorauszahlung sowie Ausnahmen – etwa bei Leistungen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse – sind dabei zu beachten. Diese Zusammenfassung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Aufwendungen erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Kann ich einen Vorschuss für Aufwendungen verlangen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden Kosten für einen Sachverständigen übernommen?
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Sind Kosten für den Einsatz der Feuerwehr versichert?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kann der Aufwendungsersatz gekürzt werden?
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz sowie den Kostenersatz für die Ermittlung und Feststellung des Schadens entsprechend kürzen.
Dokumentversion: 2020.03