Wer sein Gebäude bei der GVO Versicherung und zugleich bei einem weiteren Versicherer gegen dieselbe Gefahr absichert, muss diese Mehrfachversicherung unverzüglich anzeigen – sonst drohen Kündigung oder Leistungsfreiheit. Hier erfahren Sie, wie Haftung, Entschädigung und die Beseitigung einer Mehrfachversicherung in der Wohngebäudeversicherung geregelt sind.
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigt die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Umfang herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung des Vertragsumfanges und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung des Vertragsumfanges und der Prämien verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Haben Sie Ihr Gebäude gegen dieselbe Gefahr bei mehr als einem Versicherer abgesichert, müssen Sie das sofort melden und dabei den anderen Versicherer sowie den Umfang nennen. Versäumen Sie das absichtlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer kündigen oder Leistungen kürzen. Insgesamt erhalten Sie durch mehrere Verträge nie mehr Geld, als Ihr tatsächlicher Schaden beträgt. Ist eine Mehrfachversicherung entstanden, lässt sie sich unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig machen oder anpassen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Muss ich eine weitere Versicherung für dasselbe Gebäude melden?
Ja. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie den Versicherungsumfang angeben.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Bekomme ich bei mehreren Versicherungen mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Der Versicherungsnehmer kann im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Erlangt er aus anderen Verträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch entsprechend, sodass insgesamt nicht mehr geleistet wird, als wenn das gesamte Risiko nur in diesem Vertrag gedeckt wäre.
Was gilt bei einer Mehrfachversicherung in Betrugsabsicht?
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Kann ich eine Mehrfachversicherung wieder beseitigen?
Ja. Wurde der Vertrag ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie herabgesetzt wird. Die Änderung wird wirksam, sobald die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2020.03