Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung übernimmt der Versicherer Mietausfall und ortsüblichen Mietwert, wenn Wohnräume nach einem Versicherungsfall unbenutzbar werden – inklusive fortlaufender Nebenkosten und über eine Haftzeit von bis zu 12 Monaten. Erfahren Sie, wann Mieter die Miete zu Recht verweigern, was bei behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen gilt und welche Leistungen für gewerblich genutzte Räume gesondert vereinbart werden können.
1. Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt:
- den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert haben,
- den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann,
- auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.
2. Haftzeit
- Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
- Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
3. Gewerblich genutzte Räume
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.
4. Gesondert versicherbar
a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr Gebäude durch einen versicherten Schaden ganz oder teilweise unbewohnbar, springt die Versicherung für die entgangene Miete ein – oder, wenn Sie selbst darin wohnen, für den entsprechenden Wohnwert. Auch die laufenden Nebenkosten werden dabei berücksichtigt. Diese Unterstützung läuft grundsätzlich, bis die Räume wieder nutzbar sind, ist zeitlich aber begrenzt. Für gewerbliche Räume und für bestimmte Fälle rund um Auszug oder unterbliebene Vermietung lassen sich zusätzliche Leistungen vereinbaren.
Häufige Fragen
Wie lange wird der Mietausfall ersetzt?
Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Werden auch die Nebenkosten erstattet?
Ja. Beim Mietausfall werden die fortlaufenden Mietnebenkosten einbezogen, beim Mietwert die fortlaufenden Nebenkosten im Sinne des Mietrechts.
Gilt der Schutz auch, wenn ich selbst im Gebäude wohne?
Ja. Der Versicherer ersetzt den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Sind auch gewerblich genutzte Räume abgedeckt?
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.
Was gilt, wenn der Mieter infolge des Schadens auszieht?
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz erforderlicher Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit. Dies ist gesondert versicherbar.
Dokumentversion: 2020.03