Die Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung ersetzt bis zum vereinbarten Betrag notwendige Mehrkosten nach einem Versicherungsfall – etwa durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen oder durch Preissteigerungen zwischen Schadeneintritt und Wiederherstellung. Erfahren Sie, welche Aufwendungen erstattet werden und welche Grenzen dabei gelten.
1. Versicherte Mehrkosten
Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch:
- a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
- b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles.
2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr Gebäude nach einem Schaden wiederhergestellt, können zusätzliche Kosten entstehen – zum Beispiel, weil Behörden vorschreiben, dass anders gebaut werden muss, oder weil die Preise zwischen Schaden und Wiederaufbau gestiegen sind. Solche notwendigen Mehrkosten werden bis zum vereinbarten Betrag übernommen. Damit der Schutz greift, sollten Sie die Wiederherstellung zügig anstoßen und beachten, dass bereits vor dem Schaden bestehende behördliche Auflagen sowie bestimmte Sonderfälle nicht abgedeckt sind.
Häufige Fragen
Welche Mehrkosten sind versichert?
Ersetzt werden bis zum vereinbarten Betrag die nach einem Versicherungsfall tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sowie durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Sind Mehrkosten aus bereits bestehenden behördlichen Auflagen abgedeckt?
Nein. Wurden behördliche Anordnungen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten ebenfalls nicht versichert.
Was passiert, wenn ich die Wiederherstellung nicht unverzüglich veranlasse?
Veranlasst der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich, werden die Mehrkosten durch Preissteigerungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Welche Preissteigerungs-Mehrkosten sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel. Verzögern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
Was gilt, wenn der Zeitwert der Versicherungswert ist?
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
Dokumentversion: 2020.03