In der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung gelten besondere gefahrerhöhende Umstände, die anzeigepflichtig sein können – etwa bei ungenutzten Gebäuden, Baumaßnahmen mit Dachentfernung oder der Aufnahme eines Gewerbebetriebs. Hier erfahren Sie, welche Änderungen Sie melden müssen und welche Folgen eine Gefahrerhöhung hat.
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
2. Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an Ihrem versicherten Gebäude können das Risiko für einen Schaden erhöhen. Solche Umstände – zum Beispiel ein längerer Leerstand, größere Bauarbeiten am Dach oder ein neu aufgenommener Gewerbebetrieb – sollten Sie dem Versicherer anzeigen. Was daraus folgt, ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen im Bedingungswerk.
Häufige Fragen
Was ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, ein Gebäude überwiegend nicht genutzt wird, Baumaßnahmen mit teilweiser oder vollständiger Dachentfernung durchgeführt werden oder ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
Muss ich einen Leerstand des Gebäudes melden?
Ja. Wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 darstellen.
Gelten Baumaßnahmen am Dach als Gefahrerhöhung?
Baumaßnahmen, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, können eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Wo finde ich die Folgen einer Gefahrerhöhung?
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.