Wer ein versichertes Wohngebäude mit Vertrag der GVO Versicherung verkauft, gibt den Versicherungsschutz an den Erwerber weiter: Dieser übernimmt zum Eigentumsübergang alle Rechte und Pflichten. Wichtig sind dabei Kündigungsrechte, die gesamtschuldnerische Haftung für die Prämie und die unverzügliche Anzeige der Veräußerung in Textform.
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
3. Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Abschnitt B
Dokumentversion: 2020.03
Was bedeutet das konkret?
Verkaufen Sie ein versichertes Wohngebäude, geht der bestehende Versicherungsschutz auf den Käufer über. Der neue Eigentümer übernimmt ab dem Eigentumsübergang die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Sowohl der Versicherer als auch der Käufer können den Vertrag unter bestimmten Fristen kündigen. Damit alles reibungslos läuft, sollten Verkäufer und Käufer den Verkauf möglichst schnell schriftlich melden.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung beim Verkauf?
Der Erwerber tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Wer haftet nach dem Verkauf für die Prämie?
Veräußerer und Erwerber haften für die Prämie der zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufenden Versicherungsperiode als Gesamtschuldner. Im Falle einer Kündigung nach den Regelungen zu den Kündigungsrechten haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Kann der Erwerber den Vertrag kündigen?
Ja. Der Erwerber kann das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Das Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis.
Muss die Veräußerung gemeldet werden?
Ja. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistung frei sein.
Kann der Versicherer nach dem Verkauf kündigen?
Ja. Der Versicherer kann dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.