Die Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung übernimmt bei einem Versicherungsfall notwendige und tatsächlich angefallene Kosten – dazu zählen Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten. Erfahren Sie, welche Leistungen abgedeckt sind und bis zu welcher Grenze entschädigt wird.
Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen:
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten:
- Für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen.
- Für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz.
- Für das Ablagern und Vernichten.
b) Bewegungs- und Schutzkosten:
Diese entstehen dadurch, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
c) Begrenzung:
Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß a) und b) ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Schaden am Gebäude Arbeiten anfallen, die über die reine Reparatur hinausgehen, können auch diese Kosten übernommen werden. Dazu gehört etwa das Aufräumen und Abtransportieren von Trümmern und Resten oder das Bewegen und Schützen anderer Gegenstände, damit versicherte Sachen wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können. Für diese Kosten gilt jeweils die im Vertrag vereinbarte Höchstgrenze.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind nach einem Versicherungsfall versichert?
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten.
Was umfassen die Aufräumungs- und Abbruchkosten?
Sie umfassen das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz sowie das Ablagern und Vernichten.
Wann entstehen Bewegungs- und Schutzkosten?
Sie entstehen dadurch, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Gibt es eine Obergrenze für die Entschädigung?
Ja, die Entschädigung für die versicherten Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2020.03