Wer bei der GVO Versicherung eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, sollte die Folgeprämie fristgerecht zahlen: Zu spät oder gar nicht gezahlt, drohen Verzugsschäden, Leistungsfreiheit im Schadenfall und sogar die fristlose Kündigung des Vertrags. Wie die Mahnung abläuft und wie sich eine Kündigung noch abwenden lässt, erfahren Sie hier.
1. Fälligkeit
- Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie ist der laufende Beitrag, der zu Beginn jeder Versicherungsperiode zu zahlen ist. Zahlen Sie pünktlich innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Rechnung genannten Zeitraums, ist alles in Ordnung. Zahlen Sie zu spät, kann der Versicherer Sie mahnen und Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird diese Frist überschritten, riskieren Sie im Schadenfall den Verlust des Versicherungsschutzes sowie eine mögliche Kündigung des Vertrags. Zahlen Sie jedoch innerhalb eines Monats nach der Kündigung, wird diese wieder unwirksam.
Häufige Fragen
Wann wird die Folgeprämie fällig?
Die Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Welche Frist gilt bei einer Mahnung?
Der Versicherer kann bei nicht rechtzeitiger Zahlung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen genannt werden.
Was passiert im Schadenfall, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja. Nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Die Kündigung kann mit der Fristbestimmung verbunden werden.
Kann ich die Kündigung noch abwenden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden wurde, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten. Die Regelung über die Leistungsfreiheit (Nr. 3 b) bleibt davon unberührt.
Dokumentversion: 2020.03