In der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung wird die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung nach dem ortsüblichen Neubauwert in Preisen des Jahres 1914 ermittelt. Wann die Summe als richtig gilt und wann der Unterversicherungsverzicht greift oder entfällt, lesen Sie hier.
1. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwert-Versicherung
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn:
- sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird,
- der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet,
- der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.
2. Unterversicherungsverzicht
- Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
- Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 c) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
- Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles laufenden Versicherungsjahres durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Was bedeutet das konkret?
Die gleitende Neuwertversicherung setzt den Wert Ihres Gebäudes auf Basis der Baupreise von 1914 an – dem sogenannten „Wert 1914“. Aus diesem Grundwert wird die aktuelle Versicherungssumme fortlaufend abgeleitet. Ist dieser Wert korrekt ermittelt worden, verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Dieser Verzicht kann jedoch entfallen, wenn Angaben zum Gebäude von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen oder spätere wertsteigernde Umbauten nicht gemeldet werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was bedeutet die Versicherungssumme „Wert 1914“?
Die Versicherungssumme wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird. Dieser Wert bildet die Grundlage der gleitenden Neuwertversicherung.
Wann gilt die Versicherungssumme als richtig ermittelt?
Sie gilt als richtig ermittelt, wenn sie durch die anerkannte Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird, wenn der Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angegeben und umgerechnet wird oder wenn die Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet werden.
Was ist der Unterversicherungsverzicht?
Wird die richtig ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung – einschließlich Kosten und Mietausfall – keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
Wann entfällt der Unterversicherungsverzicht?
Er gilt nicht, wenn die Gebäudebeschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und die Summe dadurch zu niedrig bemessen ist, oder wenn wertsteigernde bauliche Maßnahmen nach Vertragsabschluss nicht unverzüglich angezeigt wurden. Ausgenommen ist eine Werterhöhung durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres.
Was kann der Versicherer bei einer zu niedrigen Versicherungssumme tun?
Weicht die Gebäudebeschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen ab, kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Zudem kann er bezüglich der Differenz nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
Dokumentversion: 2020.03