Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung ist geregelt, wie sich das Verhalten einzelner Wohnungseigentümer auf die Leistung gegenüber der Gemeinschaft auswirkt und wann die übrigen Eigentümer trotz Leistungsfreiheit eine Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen können.
1. Leistungsfreiheit wegen einzelner Wohnungseigentümer:
Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
2. Zusätzliche Entschädigung der übrigen Wohnungseigentümer:
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
3. Teileigentum:
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer nicht oder nur teilweise leisten muss, dürfen die übrigen Eigentümer dadurch nicht benachteiligt werden: Ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile bleiben geschützt. Der Eigentümer, der die Leistungsfreiheit verursacht hat, muss dem Versicherer die dafür anfallenden Aufwendungen erstatten. Für Teileigentum gelten dieselben Grundsätze.
Häufige Fragen
Werden die übrigen Wohnungseigentümer benachteiligt, wenn ein Einzelner die Leistungsfreiheit verursacht?
Nein. Der Versicherer kann sich gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht auf die Leistungsfreiheit berufen.
Wer muss die entstandenen Aufwendungen tragen?
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen bzw. Mehraufwendungen zu ersetzen.
Können die übrigen Eigentümer eine zusätzliche Entschädigung erhalten?
Ja. Sie können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Gelten diese Regelungen auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.