Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – erfahren Sie, welcher Versicherungsfall gilt und welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind.
3.1 Versicherungsschutz und Versicherungsfall:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Vertraglich erweiterte Haftung:
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter deshalb auf gesetzlicher Grundlage Schadensersatz für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden fordert. Maßgeblich ist, wann die Schädigung eintritt, nicht wann sie verursacht wurde. Reine Erfüllungs- und Vertragsansprüche sowie freiwillig über die gesetzliche Haftpflicht hinaus zugesagte Ansprüche fallen nicht unter den Schutz.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz?
Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche vertraglichen Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, wegen Nutzungsausfall oder ausbleibenden Erfolgs, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Verzögerung der Leistung sowie andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Sind vertraglich erweiterte Haftungszusagen versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Dokumentversion: 2022.10