In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss beachten, dass eine Willenserklärung des Versicherers bereits drei Tage nach Absendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen gilt.
2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach 2.2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen wollen, was Ihren Vertrag betrifft, reicht in der Regel eine Nachricht in Textform – also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief. Wichtig ist außerdem, dem Versicherer eine geänderte Anschrift oder einen neuen Namen zu melden. Unterbleibt diese Meldung, darf der Versicherer wichtige Erklärungen an Ihre zuletzt bekannte Adresse schicken – und sie gelten dann nach kurzer Zeit als bei Ihnen angekommen. Dasselbe gilt, wenn ein über die Betriebsanschrift abgeschlossener Vertrag betroffen ist und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer abgeben?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle richte ich meine Anzeigen?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung an Sie die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei Verlegung meiner gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach 2.2 entsprechend Anwendung.
Dokumentversion: 2022.10