Wird ein versichertes Objekt verkauft, regelt die GVO Versicherung in der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, wie der Erwerber in den Vertrag eintritt, welche Kündigungsrechte gelten, wer für den Beitrag haftet und welche Anzeigepflichten Veräußerer und Erwerber beachten müssen.
3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Inhalte aus: Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Verkauf übernimmt der Käufer für die Zeit seines Eigentums den bestehenden Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag unter bestimmten Fristen kündigen. Für den Beitrag können zunächst beide Seiten gemeinsam einstehen. Wichtig ist, dass der Verkauf dem Versicherer rechtzeitig gemeldet wird, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn das Objekt verkauft wird?
Der Erwerber tritt an Stelle des Versicherungsnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein, und zwar für die Dauer seines Eigentums.
Welche Kündigungsrechte hat der Erwerber?
Der Erwerber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform kündigen. Das Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb – bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis – ausgeübt wird.
Wer muss den Beitrag nach einer Veräußerung zahlen?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Wird der Vertrag gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Muss der Verkauf dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Was droht bei Verletzung der Anzeigepflicht?
Bei schuldhafter Verletzung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss dabei nachweisen, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.