In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Wann die Frist beginnt, welche Zeiträume bei einer Schadenmeldung nicht mitzählen und welche gesetzlichen Regeln ergänzend gelten, erfahren Sie hier kompakt und verständlich erklärt.
In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Verjährung:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Diese Frist läuft grundsätzlich drei Jahre und startet erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen wissen. Melden Sie einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Ergänzend gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Häufige Fragen
Wie lange verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Welche Auswirkung hat die Anmeldung eines Anspruchs auf die Frist?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.