In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange keine anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen – dies gilt für Regelungen der EU, der Bundesrepublik Deutschland und unter bestimmten Voraussetzungen der USA.
Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur dann, wenn ihm keine gültigen Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Maßgeblich sind zunächst die Bestimmungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland. Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika werden ebenfalls berücksichtigt, allerdings nur, soweit ihnen keine Rechtsvorschriften der EU oder Deutschlands entgegenstehen. Diese Regelung gilt zusätzlich zu allen übrigen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz trotz Embargobestimmung?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Embargobestimmung auch für Sanktionen der USA?
Ja, sie gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Welche Bestimmungen haben Vorrang bei US-Sanktionen?
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland haben Vorrang: US-Sanktionen werden nur berücksichtigt, soweit ihnen diese Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen bestehen?
Ja, die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.