In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung ist geregelt, welche mitversicherten Personen geschützt sind – etwa angestellte Betreuer der Grundstücke, Insolvenz- und Zwangsverwalter sowie Verwalter und Wohnungseigentümer – und wie das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen bei Vertragsbestimmungen, Ausschlüssen, Rechten und Obliegenheiten ausgestaltet ist.
2.1 Mitversicherte Personen
2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2.1.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Versichert sind hierbei abweichend von 7.3 –
- a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
- b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
- c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch weitere Personen in den Schutz einbezogen – etwa angestellte Kräfte, die sich um Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder Betreuung der Grundstücke kümmern, sowie Insolvenz- und Zwangsverwalter. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind zusätzlich Verwalter und Wohnungseigentümer geschützt, wenn sie im Interesse der Gemeinschaft handeln. Für mitversicherte Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer. Die Rechte aus dem Vertrag übt allerdings nur der Versicherungsnehmer aus, während die Pflichten alle Beteiligten treffen.
Häufige Fragen
Wer gilt als mitversicherte Person?
Mitversichert sind unter anderem die durch Arbeitsvertrag mit Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstiger Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen sowie Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften zählen außerdem der Verwalter und die Wohnungseigentümer dazu, wenn sie im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft tätig werden.
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Ausnahme: Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gelten nicht, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was ist bei Wohnungseigentümergemeinschaften ausgeschlossen?
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Was passiert bei Ausschlüssen in der Person einer mitversicherten Person?
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2022.10