In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind neu entstehende Risiken über die Vorsorgeversicherung sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert. Wichtig sind die einmonatige Anzeigefrist nach Aufforderung, ein möglicher angemessener Beitrag sowie klar geregelte Ausschlüsse wie Kraftfahrzeuge, Bahnen oder betriebliche Tätigkeiten.
9.1 Sofortiger Versicherungsschutz für neue Risiken:
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2 Begrenzung des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von 9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken:
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden abweichend von 6.4 Satz 3 und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe 6.4.
Dokumentversion: 2022.10
Was bedeutet das konkret?
Kommt nach Vertragsabschluss ein neues Risiko hinzu, greift der Versicherungsschutz zunächst sofort im Rahmen des bestehenden Vertrags. Damit dieser Schutz erhalten bleibt, sollte man das neue Risiko nach Aufforderung durch den Versicherer innerhalb der genannten Frist melden. Für das neue Risiko kann ein zusätzlicher Beitrag anfallen. Für bestimmte Bereiche – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge oder betriebliche Tätigkeiten – gilt diese Vorsorgeregelung nicht.
Häufige Fragen
Ab wann sind neu entstehende Risiken versichert?
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Umfang des bestehenden Vertrags sofort versichert.
Muss ich ein neues Risiko melden?
Ja. Nach Aufforderung des Versicherers ist jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei versäumter rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Kann für ein neues Risiko ein zusätzlicher Beitrag verlangt werden?
Ja. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Beitragshöhe zustande, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des Risikos.
Welche Risiken sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Nicht erfasst sind unter anderem zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Bahnen, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht, Risiken mit einer Dauer von unter einem Jahr sowie Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.