In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind einzelne private Risiken gesondert geregelt – von Verkehrssicherungspflichten wie Streuen und Schneeräumen über Bauarbeiten bis 100.000 EUR Bausumme, Abwässer, nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Schäden im Ausland und Vermögensschäden. Hier finden Sie Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse im Überblick.
Dieser Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. 4 Leistungen der Versicherung oder 7 Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Verkehrssicherungspflichten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
6.2 Bauarbeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9).
6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch:
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
- häusliche Abwässer.
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
6.6.1 Versichert ist abweichend von 7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
- a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.7 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.8 Vermögensschäden
6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
- h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
- k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
6.8.3 Versichert ist abweichend von 6.8.2 und 7.9 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Versichert sind abweichend von 7.3 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
Dokumentversion: 2022.10
Was bedeutet das konkret?
Über die allgemeinen Vertragsregeln hinaus sind einzelne private Risiken hier besonders behandelt. Dazu gehören zum Beispiel Ihre Pflichten als Haus- und Grundbesitzer (etwa Streuen und Schneeräumen), Bauarbeiten in begrenztem Umfang, Schäden durch Abwässer, der Einsatz bestimmter nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge, Schäden mit Auslandsbezug sowie reine Vermögensschäden. Für viele dieser Punkte gelten festgelegte Grenzen und ausdrückliche Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Sind Streuen und Schneeräumen mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Haus- und Grundbesitzer – dazu zählen unter anderem bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung sowie Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen.
Bis zu welcher Bausumme sind Bauarbeiten versichert?
Versichert ist die Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird der Betrag überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9).
Welche Abwasserschäden sind bei Sachschäden gedeckt?
Bei Sachschäden gilt der Schutz ausschließlich für Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder durch häusliche Abwässer.
Sind Schäden im Ausland versichert?
Versichert sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle ausschließlich dann, wenn sie auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Auch Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind hierbei versichert. Die Leistungen erfolgen in Euro.
Sind reine Vermögensschäden abgedeckt?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Für bestimmte Fälle bestehen jedoch ausdrückliche Ausschlüsse (Ziffer 6.8.2). Abweichend hiervon sind unter anderem Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen mitversichert.