In der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert – mit klaren Ausnahmen und einem besonderen Kündigungsrecht bei geänderten Rechtsvorschriften.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wächst oder verändert sich das versicherte Risiko, ist die gesetzliche Haftpflicht grundsätzlich weiterhin mitversichert. Ausgenommen bleiben jedoch versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie andere Risiken mit eigener Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht. Erhöht sich das Risiko wegen geänderter oder neuer Rechtsvorschriften, darf der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von dieser Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was gilt bei Risikoerhöhungen durch neue Rechtsvorschriften?
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Dokumentversion: 2022.10