In der Unfallversicherung der GVO Versicherung sind bestimmte Unfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, Kriegsereignisse, Rennveranstaltungen oder Kernenergie sowie Schäden an Bandscheiben, Infektionen oder Vergiftungen. Für viele dieser Fälle gelten jedoch klar geregelte Ausnahmen, bei denen der Schutz dennoch greift.
5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
5.1.4 Unfälle der versicherten Person
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist.
5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.
5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
5.2.4 Infektionen.
5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie
- durch Insektenstiche oder -bisse oder
- durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.
5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für
- Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für
- Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten.
5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.
5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Unfallversicherung deckt nicht jedes Ereignis ab. Bestimmte Unfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen sind vom Schutz ausgenommen – zum Beispiel Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, Kriegsereignissen, Rennveranstaltungen mit dem Ziel von Höchstgeschwindigkeiten oder durch Kernenergie. Auch Schäden an Bandscheiben, Infektionen, Vergiftungen oder Beeinträchtigungen durch psychische Reaktionen zählen dazu. Für viele dieser Ausschlüsse gibt es allerdings Rückausnahmen, bei denen der Versicherungsschutz doch besteht. Diese Erläuterung dient nur der leichteren Orientierung; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Sind Unfälle durch Trunkenheit ausgeschlossen?
Ja. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit sie auf Trunkenheit beruhen, sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen durch ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
Bin ich bei Kriegsereignissen im Ausland versichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Schutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Aufenthaltsstaates. Bei Reisen in oder durch Staaten, in denen bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, sowie bei aktiver Teilnahme gilt die Erweiterung nicht.
Sind Infektionen grundsätzlich vom Schutz ausgeschlossen?
Infektionen sind grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Erreger durch nicht ausgeschlossene Unfallverletzungen in den Körper gelangten.
Gilt der Ausschluss von Vergiftungen auch für Kinder?
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund sind ausgeschlossen. Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht jedoch Versicherungsschutz. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
Sind Bauch- oder Unterleibsbrüche versichert?
Bauch- oder Unterleibsbrüche sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter den Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Inhalte aus: Dokumentversion 2016.11