Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag danach, ob gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird – maßgeblich sind dabei Sitz, Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt.
Klagen gegen uns (den Versicherer):
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Klagen gegen Sie (den Versicherungsnehmer):
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Ob und wo ein Gericht angerufen werden kann, hängt davon ab, wer klagt. Wenn Sie gegen den Versicherer klagen, können Sie das an dessen Sitz oder zuständiger Niederlassung tun – oder wahlweise an Ihrem eigenen Wohnort. Klagt umgekehrt der Versicherer gegen Sie, ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Versicherers oder dem der für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich klagt?
Klagen gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
Fehlt ein Wohnsitz, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich für die gerichtliche Zuständigkeit.
Habe ich als Versicherungsnehmer eine Wahlmöglichkeit beim Gerichtsstand?
Ja. Für Klagen gegen den Versicherer ist neben dem Sitz beziehungsweise der zuständigen Niederlassung des Versicherers auch das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig.