Ansprüche aus der Unfallversicherung der GVO Versicherung verjähren in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wird ein Anspruch angemeldet, ist die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung in Textform gehemmt.
15.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
15.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden, sonst können sie verjähren. Diese Frist beträgt drei Jahre und wird nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches berechnet. Melden Sie einen Anspruch an, pausiert die Frist so lange, bis Sie eine Entscheidung in Textform erhalten.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährungsfrist?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wonach richtet sich die Berechnung der Frist?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht.
In welcher Form erfolgt die Entscheidung?
Die Entscheidung geht Ihnen in Textform zu, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.