Wer eine Unfallversicherung der GVO Versicherung hat, sollte wissen, wohin Anzeigen und Erklärungen zu richten sind und was bei einem Wechsel von Anschrift oder Namen gilt – etwa die Zustellfiktion drei Tage nach Absendung eines eingeschriebenen Briefes.
Wohin Anzeigen und Erklärungen zu richten sind:
Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was bei einer Änderung Ihrer Anschrift gilt:
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle gehen. Wenn Sie umziehen oder Ihren Namen ändern, ohne dies mitzuteilen, kann der Versicherer wirksam an Ihre zuletzt bekannte Anschrift schreiben – ein eingeschriebener Brief gilt dann nach drei Tagen als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
Wohin muss ich Anzeigen und Erklärungen senden?
An die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.