Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung regeln klare Vorgaben, wer welche Rechte und Pflichten hat: Bei einer Fremdversicherung übt der Versicherungsnehmer die Rechte aus, haftet gemeinsam mit der versicherten Person für die Obliegenheiten und darf Ansprüche vor Fälligkeit nicht ohne Zustimmung übertragen oder verpfänden.
Fremdversicherung:
12.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller:
12.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Übertragung und Verpfändung:
12.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Person versichern, der ein Unfall zustoßen kann, ohne dass es sich um Sie selbst handelt, bleiben Sie derjenige, der die Rechte aus dem Vertrag ausübt. Zugleich sind sowohl Sie als auch die versicherte Person dafür verantwortlich, dass die vertraglichen Pflichten eingehalten werden. Die für Sie geltenden Regeln gelten sinngemäß auch für Personen, die an Ihre Stelle treten oder Ansprüche geltend machen. Ansprüche aus dem Vertrag lassen sich vor ihrer Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers übertragen oder verpfänden.
Häufige Fragen
Wer übt bei einer Fremdversicherung die Rechte aus dem Vertrag aus?
Bei einer Fremdversicherung steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person zu, sondern Ihnen als Versicherungsnehmer.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gelten die Bestimmungen auch für einen Rechtsnachfolger?
Ja. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Können Versicherungsansprüche vor Fälligkeit übertragen oder verpfändet werden?
Nein. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.