Wer in der Unfallversicherung der GVO Versicherung Obliegenheiten missachtet, riskiert seinen Versicherungsschutz: Bei Vorsatz droht der vollständige Verlust, bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung. Doch es gibt Nachweismöglichkeiten, mit denen der Schutz erhalten bleibt.
Verletzung einer Obliegenheit nach Ziffer 7:
- Bei vorsätzlicher Verletzung verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie die vereinbarten Pflichten (Obliegenheiten) nicht ein, kann sich das auf Ihren Versicherungsschutz auswirken. Verletzen Sie eine Pflicht absichtlich, entfällt der Schutz; bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung anteilig gekürzt werden. Können Sie belegen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass Ihr Verhalten keine Auswirkung auf den Schadenfall hatte, bleibt Ihr Schutz erhalten – außer bei Arglist.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist die GVO Versicherung berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wann bleibt der Versicherungsschutz trotz Verletzung bestehen?
Der Schutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolgen hinweisen?
Ja. Der Verlust des Versicherungsschutzes bei Vorsatz und die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit gelten nur, wenn Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurden.