Nach einem Unfall müssen Versicherungsnehmer und versicherte Person in der Unfallversicherung der GVO Versicherung bestimmte Pflichten erfüllen: unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, die Unfallanzeige wahrheitsgemäß zurücksenden, Untersuchungen zulassen und einen Todesfall innerhalb von 48 Stunden melden.
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Arzt hinzuziehen und Versicherer unterrichten:
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
7.2 Unfallanzeige ausfüllen und zurücksenden:
Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden. Von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
7.3 Untersuchung durch beauftragte Ärzte:
Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
7.4 Auskunftsermächtigung erteilen:
Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7.5 Todesfall innerhalb von 48 Stunden melden:
Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Damit Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht werden können, ist die aktive Mitwirkung von Versicherungsnehmer und versicherter Person erforderlich. Dazu gehören das rechtzeitige Hinzuziehen eines Arztes, das wahrheitsgemäße Ausfüllen und Zurücksenden der Unfallanzeige, das Zulassen von Untersuchungen durch beauftragte Ärzte, das Erteilen der nötigen Auskunftsermächtigungen sowie die Meldung eines Todesfalls innerhalb der vorgegebenen Frist. Diese Paraphrase dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Unfall zuerst tun?
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Was ist bei der Unfallanzeige zu beachten?
Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
Wer trägt die Kosten für eine vom Versicherer beauftragte Untersuchung?
Werden Ärzte vom Versicherer beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
Innerhalb welcher Frist ist ein Todesfall zu melden?
Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt war. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Welche Auskünfte muss ich ermöglichen?
Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.