In der Hausratversicherung der GVO Versicherung übernimmt der Versicherer Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens – auch erfolglose oder auf Weisung erfolgte – sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten zur Ermittlung und Feststellung des Schadens. Erfahren Sie, welche Grenzen gelten und wann gekürzt werden darf.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Schadenfall etwas unternehmen, um den Schaden zu verhindern oder klein zu halten, kann der Versicherer die dafür entstandenen Kosten übernehmen – auch dann, wenn Ihr Bemühen erfolglos bleibt. Handeln Sie auf Weisung des Versicherers, sind die Kosten besonders geschützt. Auch Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens entstehen, können übernommen werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Gibt es eine Höchstgrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen verlangen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 1a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden Kosten für die Feuerwehr übernommen?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Werden Kosten für einen Sachverständigen erstattet?
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12