Die Sanktionsklausel in der Hausratversicherung der GVO Versicherung legt fest, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit dem keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder Deutschlands entgegenstehen – ebenso bei US-Sanktionen gegen den Iran.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Klausel stellt sicher, dass der Versicherungsschutz mit geltenden internationalen Sanktionen und Embargos vereinbar bleibt. Steht eine solche Sanktion dem Schutz entgegen, greift er insoweit nicht. Berücksichtigt werden Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland sowie – unter dem Vorbehalt europäischer oder deutscher Vorschriften – US-Sanktionen mit Bezug auf den Iran.
Häufige Fragen
Wann besteht laut Sanktionsklausel Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Klausel auch für US-Sanktionen?
Ja. Sie gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Welche Sanktionen der EU und Deutschlands sind relevant?
Relevant sind die auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Beeinflusst die Klausel die übrigen Vertragsbestimmungen?
Nein. Die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen; sie beschränkt den Versicherungsschutz nur, soweit und solange Sanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.