In der Hausratversicherung der GVO Versicherung verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Erfahren Sie, wann die Verjährungsfrist beginnt und warum die Zeit zwischen Anmeldung eines Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers nicht mitzählt.
In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt für die Verjährung Folgendes:
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Inhalte aus: Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus Ihrem Hausratvertrag müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden, sonst können sie verfallen. Diese Frist beträgt drei Jahre und beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Ihnen die dafür wichtigen Umstände bekannt wurden. Wenn Sie einen Anspruch beim Versicherer melden, wird die Wartezeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährungsfrist in der Hausratversicherung?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährung?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
In welcher Form teilt der Versicherer seine Entscheidung mit?
Die Entscheidung des Versicherers wird dem Anspruchsteller in Textform mitgeteilt.