Die Hausratversicherung der GVO Versicherung entschädigt bei Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges. Hier erfahren Sie, was diese Gefahren im Einzelnen bedeuten und welche Schäden ausgeschlossen sind.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen:
- a) Brand,
- b) Blitzschlag,
- c) Explosion, Implosion,
- d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
2. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
3. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
4. Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
5. Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
6. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind:
- a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
- b) Sengschäden;
- c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 6 b) bis Nr. 6 c) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Hausrat ist gegen Feuer, Blitze, Explosionen und Implosionen sowie gegen abstürzende Luftfahrzeuge geschützt. Wichtig ist die genaue Definition der einzelnen Gefahren: So gilt zum Beispiel ein Feuer nur dann als Brand, wenn es ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat und sich selbstständig ausbreiten kann. Bestimmte Schäden – etwa durch Erdbeben oder reine Sengschäden – sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Gefahren sind hier abgedeckt?
Versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung an versicherten Sachen.
Wann gilt ein Feuer als Brand?
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Sind Überspannungsschäden durch Blitzschlag versichert?
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
Was ist eine Implosion?
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben, Sengschäden sowie Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen und an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Die Ausschlüsse zu Sengschäden und den genannten Maschinenschäden gelten jedoch nicht, wenn sich der Schaden dadurch ergeben hat, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr verwirklicht hat.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12