Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung entfällt die Leistungspflicht aus besonderen Gründen: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt oder nach dem Schaden arglistig täuscht, verliert den Anspruch. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Vorsätzliche Herbeiführung:
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Grob fahrlässige Herbeiführung:
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Fällen zahlt die Versicherung nicht: Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung je nach Schwere des eigenen Verschuldens gekürzt werden. Auch wer nach einem Schaden versucht, den Versicherer über wichtige Angaben zu täuschen, verliert den Anspruch. Ein rechtskräftiges Strafurteil kann Vorsatz oder Täuschung als bewiesen gelten lassen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich den Schaden vorsätzlich herbeiführe?
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Schaden?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein rechtskräftiges Strafurteil?
Ist die vorsätzliche Herbeiführung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt, gilt der Vorsatz als bewiesen. Bei einem Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gelten die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung als bewiesen.
Inhalte aus: Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12