Endet ein Hausratvertrag der GVO Versicherung vorzeitig, steht dem Versicherer nur der Prämienanteil für die Zeit des tatsächlichen Versicherungsschutzes zu. Wie sich Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und ein fehlendes versichertes Interesse auf Prämie und Geschäftsgebühr auswirken, ist hier übersichtlich zusammengefasst.
1. Allgemeiner Grundsatz
- Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
- Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Widerruf:
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Rücktritt des Versicherers:
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Anfechtung:
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Fehlendes versichertes Interesse:
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet Ihr Vertrag früher als geplant, zahlen Sie die Prämie grundsätzlich nur für den Zeitraum, in dem Sie tatsächlich Versicherungsschutz hatten. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder ein von Anfang an fehlendes versichertes Interesse – gelten dabei unterschiedliche Regeln, wie viel Prämie dem Versicherer zusteht oder ob stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr anfällt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Text.
Häufige Fragen
Welchen Teil der Prämie erhält der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
Dem Versicherer steht nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was passiert mit der Prämie beim Widerruf innerhalb von 14 Tagen?
Der Versicherer erstattet nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien. Voraussetzung ist, dass er ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen und den zu zahlenden Betrag belehrt hat und der Versicherungsnehmer dem vorzeitigen Beginn zugestimmt hat. Fehlt diese Belehrung, ist zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten – außer der Versicherungsnehmer hat Leistungen in Anspruch genommen.
Was gilt bei Rücktritt des Versicherers?
Tritt der Versicherer wegen nicht angezeigter, in Textform erfragter Gefahrumstände zurück, steht ihm die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Erfolgt der Rücktritt, weil die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Was gilt bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich Prämie zahlen, wenn das versicherte Interesse nicht besteht?
Besteht das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht oder entsteht es bei einer Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder künftiges Interesse nicht, ist der Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet; der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig und dem Versicherer steht die Prämie bis zur Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Umstände zu.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12