In der Hausratversicherung der GVO Versicherung ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen verspäteten Beginn des Versicherungsschutzes, ein Rücktrittsrecht des Versicherers sowie dessen Leistungsfreiheit – hier erfahren Sie die genauen Regeln und Ausnahmen.
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Sie sollten die erste beziehungsweise einmalige Prämie zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zahlen. Erst wenn das Geld eingegangen ist, greift der Schutz vollständig. Zahlen Sie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder für einen Schadenfall leistungsfrei sein. Können Sie die verspätete Zahlung nicht selbst verantworten, entfallen diese nachteiligen Folgen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Text.
Häufige Fragen
Wann muss ich die Erst- oder Einmalprämie zahlen?
Unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn – unabhängig von einem bestehenden Widerrufsrecht. Liegt der Beginn vor Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht unverzüglich zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten?
Ja, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Ist der Versicherer bei einem Schaden vor Zahlung leistungsfrei?
Er ist für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2017.12