Bei einem Hausratschaden erstattet die GVO Versicherung Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers gemacht hat – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben. Erklärt wird außerdem, wann Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens ersetzt werden, welche Obergrenze gilt und dass Feuerwehrleistungen im öffentlichen Interesse nicht ersatzfähig sind.
Versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte – auch wenn sie erfolglos bleiben. Ebenfalls versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wer bei einem Schaden Maßnahmen ergreift, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern, bekommt die dafür nötigen Kosten grundsätzlich erstattet – selbst dann, wenn die Bemühungen erfolglos bleiben. Bei drohenden Schäden gilt das allerdings nur, wenn die Aufwendungen im Nachhinein betrachtet verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Zusammen mit der Entschädigung für die Sachen ist der Ersatz auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Auch angemessene Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe übernommen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen bezahlt?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Ja. Der Ersatz der Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Das gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden Kosten für einen Feuerwehreinsatz erstattet?
Nein, wenn die Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind, sind diese Aufwendungen nicht versichert.
Übernimmt der Versicherer die Kosten für einen Sachverständigen?
Kosten für einen hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens werden zudem nur bis zur vereinbarten Höhe und nur ersetzt, wenn sie den Umständen nach geboten waren.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022