Wann die GVO Versicherung in der Hausratversicherung die Entschädigung auszahlt, hängt davon ab, dass die Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind; einen Monat nach Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer bereits eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens fälligen Betrags verlangen. Geregelt sind außerdem eine Verzinsung ab Schadenanzeige, die Hemmung bei verschuldeter Verzögerung sowie Gründe, aus denen die Zahlung aufgeschoben werden darf.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der genannten Fristen ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung ist zahlbar, sobald der Versicherer geprüft hat, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer einen Vorschuss in Höhe des mindestens fälligen Betrags verlangen. Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats gezahlt, fallen ab der Schadenanzeige Zinsen an, deren Höhe an den Basiszinssatz gekoppelt ist und zwischen 4 und 6 Prozent pro Jahr liegt. Verzögerungen, die der Versicherungsnehmer selbst verschuldet, zählen bei den Fristen nicht mit, und in bestimmten Fällen darf der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung überhaupt fällig?
Die Entschädigung wird fällig, sobald die Feststellungen des Versicherers zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Kann ich schon vor der endgültigen Auszahlung Geld bekommen?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch sind die Zinsen und ab wann laufen sie?
Die Entschädigung wird seit Anzeige des Schadens verzinst, sofern sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung geleistet wird. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz des BGB, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Wann darf der Versicherer die Zahlung hinauszögern?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022