Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung wird eine Folgeprämie zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn sie innerhalb der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Frist eingeht. Gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, kann der Versicherer Schadenersatz verlangen, nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen – eine spätere Zahlung kann die Kündigung jedoch unter bestimmten Bedingungen wieder unwirksam machen.
Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern. Dabei kann er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er beziffert die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen.
- Er weist außerdem auf die Rechtsfolgen hin – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – die sich aus der nicht fristgerechten Zahlung ergeben.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung leistet:
- innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder
- innerhalb eines Monats nach Fristablauf, wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Eine Folgeprämie muss zu Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode gezahlt werden; maßgeblich ist die im Versicherungsschein oder in der Rechnung genannte Frist. Zahlt der Versicherungsnehmer verspätet, kann der Versicherer Schadenersatz für den Verzug verlangen und nach einer wirksamen Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Frist leistungsfrei werden sowie fristlos kündigen. Wird die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder nach Fristablauf nachgeholt, wird die Kündigung unwirksam – die bereits eingetretene Leistungsfreiheit bleibt davon jedoch unberührt.
Häufige Fragen
Wann muss ich eine Folgeprämie bezahlen und wann gilt die Zahlung als pünktlich?
Die Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Als rechtzeitig gilt die Zahlung, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Was muss eine Mahnung enthalten, damit sie wirksam ist?
Der Versicherer muss je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern. Zusätzlich muss er auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen, nämlich auf die Leistungsfreiheit und das Kündigungsrecht. Die gesetzte Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung betragen.
Kann ich eine fristlose Kündigung wegen unbezahlter Folgeprämie noch abwenden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen. Wurde die Kündigung mit einer Fristbestimmung verbunden, gilt die Monatsfrist ab Fristablauf. Die bereits eingetretene Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt jedoch bestehen.
Muss der Versicherer zahlen, wenn während des Zahlungsverzugs ein Schaden eintritt?
Nein. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung von Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022