Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so ändern, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird – der Versicherungsnehmer darf sie nur mit vorheriger Zustimmung des Versicherers vornehmen und muss ungewollte oder nachträglich erkannte Erhöhungen unverzüglich anzeigen. Verletzt er diese Pflichten, kann der Versicherer kündigen, die Prämie erhöhen, die Gefahr ausschließen und im Schadenfall die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls
- eine Vergrößerung des Schadens
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn sie nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen. Er darf sie auch nicht durch einen Dritten vornehmen lassen.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, ohne vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen der nachträglich erkannten Vornahme oder der unabhängig vom Willen eingetretenen Erhöhung bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen,
- wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder
- wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht, keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer Gefahrerhöhung in den Fällen der nachträglich erkannten Vornahme oder der unabhängig vom Willen eingetretenen Erhöhung ist der Versicherer für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten die Regelungen zur verhältnismäßigen Leistungskürzung und zur Beweislast entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt außerdem bestehen,
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Von einer Gefahrerhöhung spricht man, wenn sich nach der Vertragserklärung Umstände so verändern, dass ein Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer darf eine solche Erhöhung nicht ohne vorherige Zustimmung herbeiführen und muss ungewollte oder nachträglich erkannte Erhöhungen unverzüglich melden. Bei Pflichtverletzungen kann der Versicherer kündigen, eine höhere Prämie verlangen oder die erhöhte Gefahr ausschließen. Im Schadenfall kann die Leistung je nach Verschulden ganz entfallen oder gekürzt werden.
Häufige Fragen
Was zählt überhaupt als Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Bei nur unerheblicher Erhöhung oder wenn die Gefahr als mitversichert gilt, liegt keine Gefahrerhöhung vor.
Was muss ich als Versicherungsnehmer tun, wenn sich die Gefahr erhöht?
Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Erkennen Sie eine bereits ohne Zustimmung vorgenommene Erhöhung nachträglich, müssen Sie sie unverzüglich anzeigen. Auch eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung müssen Sie unverzüglich melden, sobald Sie davon Kenntnis haben.
Welche Folgen hat es, wenn ich die Anzeige der Gefahrerhöhung versäume?
Der Versicherer kann den Vertrag kündigen, eine erhöhte Prämie verlangen oder die erhöhte Gefahr ausschließen. Im Schadenfall kann er bei vorsätzlicher Pflichtverletzung leistungsfrei sein; bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Kann ich selbst kündigen, wenn der Versicherer nach einer Gefahrerhöhung reagiert?
Ja. Erhöht sich die Prämie infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen. Der Versicherer muss Sie in seiner Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022