Wer beim GVO Fahrrad-Schutzbrief eine Panne oder einen Schaden hat, muss diesen unverzüglich über die Notrufzentrale von ROLAND melden, die rund um die Uhr unter 04403 6022-130 erreichbar ist. Die versicherte Person stimmt die Leistungen mit ROLAND ab, hält den Schaden gering, weist Belege vor und zahlt verauslagte oder als Darlehen gewährte Geldbeträge spätestens innerhalb eines Monats zurück – bei Verletzung dieser Obliegenheiten drohen Leistungskürzung oder Verlust des Versicherungsschutzes.
Die versicherte Person hat nach Eintritt des Schadens folgende Obliegenheiten zu beachten:
- ROLAND den Schaden unverzüglich über die Notrufzentrale des GVO Fahrrad-Schutzbriefes anzuzeigen. Die Notrufzentrale ist erreichbar über die Telefonnummer 04403 6022-130 oder aus dem Ausland über die Landesvorwahl von Deutschland und 4403 6022-130. ROLAND ist „rund um die Uhr" für die versicherte Person erreichbar.
- sich mit ROLAND darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden.
- den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisungen von ROLAND zu beachten.
- ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten. Außerdem sind Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
- ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund der erbrachten Leistungen auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz nur insoweit, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.
Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Person unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte zurückzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, muss die versicherte Person diesen sofort über die rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale melden, sich mit ROLAND über die Leistungen abstimmen, den Schaden gering halten und Nachweise vorlegen. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend gekürzt werden. Verauslagte oder als Darlehen gewährte Beträge sind unverzüglich nach Erstattung durch Dritte, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Auszahlung, zurückzuzahlen.
Häufige Fragen
Wie melde ich einen Schaden beim GVO Fahrrad-Schutzbrief?
Der Schaden ist unverzüglich über die Notrufzentrale des GVO Fahrrad-Schutzbriefes anzuzeigen. Sie ist rund um die Uhr unter 04403 6022-130 erreichbar, aus dem Ausland über die Landesvorwahl von Deutschland und 4403 6022-130.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten nach dem Schaden nicht einhalte?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann ROLAND die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist die Person nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Bis wann muss ich von ROLAND vorgestreckte Beträge zurückzahlen?
Geldbeträge, die ROLAND verauslagt oder als Darlehen gewährt hat, sind unverzüglich nach Erstattung durch Dritte zurückzuzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Auszahlung an ROLAND.
Muss ich Belege vorlegen oder Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?
Ja. Die versicherte Person muss ROLAND jede zumutbare Untersuchung zu Ursache und Höhe des Schadens gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT 2023