Bei GVO Versicherung gilt: nach einem Schadenfall im Rahmen des GVO Fahrrad-Schutzbriefes muss die versicherte Person den Schaden unverzüglich über die rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale von ROLAND melden, sich zu den Leistungen abstimmen, den Schaden gering halten und Weisungen befolgen. Zudem gelten Nachweispflichten sowie klare Folgen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten und eine Rückzahlungsfrist für verauslagte oder als Darlehen gewährte Geldbeträge.
Die versicherte Person hat nach Eintritt des Schadens folgende Pflichten:
- ROLAND den Schaden unverzüglich – über die Notrufzentrale des GVO Fahrrad-Schutzbriefes – anzuzeigen. Die Notrufzentrale ist erreichbar über die Telefonnummer 04403 6022-130 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland und 4403 6022-130. ROLAND ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar.
- sich mit ROLAND darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden.
- den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisungen von ROLAND zu beachten.
- ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
- ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz nur insoweit, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.
Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Person unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte zurückzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, muss die versicherte Person diesen sofort über die rund um die Uhr erreichbare Notrufzentrale melden, sich mit ROLAND über die Leistungen abstimmen, den Schaden möglichst klein halten und den Weisungen folgen. Außerdem muss sie Untersuchungen ermöglichen, Originalbelege vorlegen und ROLAND bei Ansprüchen gegenüber Dritten unterstützen. Werden diese Pflichten verletzt, kann das je nach Verschulden zum Verlust oder zur Kürzung des Versicherungsschutzes führen. Verauslagte oder als Darlehen gewährte Beträge sind zurückzuzahlen.
Häufige Fragen
Wie und wo muss ich einen Schaden melden?
Der Schaden ist unverzüglich über die Notrufzentrale des GVO Fahrrad-Schutzbriefes anzuzeigen. Sie ist unter 04403 6022-130 (aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland und 4403 6022-130) rund um die Uhr erreichbar.
Welche Pflichten habe ich nach einem Schaden gegenüber ROLAND?
Man muss sich mit ROLAND über Art und Umfang der Leistungen abstimmen, den Schaden so gering wie möglich halten, Weisungen beachten, Untersuchungen gestatten, Originalbelege vorlegen, gegebenenfalls Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und ROLAND bei Ansprüchen gegenüber Dritten unterstützen.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann ROLAND die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Der Schutz bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass nicht grob fahrlässig gehandelt wurde oder die Verletzung nicht ursächlich war – Letzteres gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Bis wann muss ich vorgestreckte Beträge oder Darlehen zurückzahlen?
Verauslagte oder als Darlehen gewährte Beträge sind unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte zurückzuzahlen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT-PlusN 2023