Beim GVO Fahrrad-Schutzbrief zählt nicht nur, was der Versicherungsnehmer weiß oder tut, sondern auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person selbst. Immer dann, wenn es nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften auf Wissen oder Handeln ankommt, darf beim Fahrrad-Schutzbrief auch das der versicherten Person berücksichtigt werden.
Für den GVO Fahrrad-Schutzbrief können die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person berücksichtigt werden. Das gilt in den Fällen, in denen nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person von Bedeutung sind.
Was bedeutet das konkret?
Bei diesem Fahrrad-Schutzbrief kann nicht nur das Wissen oder Handeln des Versicherungsnehmers eine Rolle spielen, sondern auch das der versicherten Person. Voraussetzung ist, dass es nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften überhaupt auf Kenntnis oder Verhalten ankommt. Dann darf auch das Verhalten der versicherten Person herangezogen werden.
Häufige Fragen
Spielt beim Fahrrad-Schutzbrief auch das Verhalten der versicherten Person eine Rolle?
Ja. Beim GVO Fahrrad-Schutzbrief können die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person berücksichtigt werden.
Wann werden Kenntnis und Verhalten der versicherten Person überhaupt herangezogen?
Immer dann, wenn nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person von Bedeutung sind.
Kommt es nur auf den Versicherungsnehmer an?
Nein. Auch die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person können berücksichtigt werden, sofern sie nach den Bedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften von Bedeutung sind.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT 2023