Bei GVO Versicherung gilt: beim GVO Fahrrad-Schutzbrief können nicht nur die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch die der versicherten Person eine Rolle spielen – nämlich immer dann, wenn diese nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften von Bedeutung sind. Das betrifft alle Fälle, in denen es rechtlich auf das Wissen oder Tun der versicherten Person ankommt.
Beim GVO Fahrrad-Schutzbrief können die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person berücksichtigt werden.
Das gilt, wenn nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person von Bedeutung sind.
Was bedeutet das konkret?
Nicht nur das Wissen und Handeln des Versicherungsnehmers zählt, sondern in bestimmten Situationen auch das der versicherten Person. Immer dann, wenn die Bedingungen oder das Gesetz auf die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person abstellen, wird diese ebenfalls einbezogen.
Häufige Fragen
Zählt beim Fahrrad-Schutzbrief nur das Verhalten des Versicherungsnehmers?
Nein. Es können auch die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person berücksichtigt werden.
Wann wird die Kenntnis der versicherten Person berücksichtigt?
Dann, wenn nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten der versicherten Person von Bedeutung sind.
Kann sich das Verhalten der versicherten Person auf den Versicherungsschutz auswirken?
Ja, das Verhalten der versicherten Person kann berücksichtigt werden, sofern es nach den Bedingungen oder gesetzlichen Vorschriften von Bedeutung ist.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT-PlusN 2023