Bei der Fahrradversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG gelten für alle nicht abweichend geregelten Punkte die gesetzlichen Vorschriften, mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren, für den Vertrag gilt deutsches Recht und Leistungen werden in Deutschland erbracht. Auch der Gerichtsstand und die Verjährungshemmung nach einer Anspruchsanmeldung sind hier festgelegt.
Soweit die Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.
Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Nach der Anmeldung eines Anspruchs ist die Verjährung gehemmt, und zwar bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief).
Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes zu erheben. Klagen gegen den Versicherungsnehmer sind an dessen Wohnsitz zu erheben. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist außerdem das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständig.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag werden in Deutschland erbracht.
Was bedeutet das konkret?
Ergänzend zu den Versicherungsbedingungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, sobald in den Bedingungen nichts anderes festgelegt ist; nur mündlich getroffene Absprachen zählen nicht. Ansprüche aus dem Vertrag verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist während der Bearbeitung eines gemeldeten Anspruchs pausiert. Für Klagen und für das anwendbare Recht gelten deutsche Regelungen, und Leistungen werden in Deutschland erbracht.
Häufige Fragen
Sind mündliche Absprachen mit dem Versicherer gültig?
Nein, mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Es gelten die Versicherungsbedingungen und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
Wie lange dauert es, bis Ansprüche aus dem Vertrag verjähren?
Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Nach Anmeldung eines Anspruchs ist die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes zu erheben. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist außerdem das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständig.
Welches Recht gilt für den Vertrag und wo werden Leistungen erbracht?
Für den Vertrag gilt deutsches Recht, und Leistungen aus dem Versicherungsvertrag werden in Deutschland erbracht.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT 2023