Wer bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG in der Fahrradversicherung eine Anzeige oder Erklärung abgeben möchte, muss dies grundsätzlich in Textform tun – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Diese Form gilt für sämtliche Mitteilungen an den Versicherer, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind in Textform an den Versicherer zu richten. Als Textform gelten zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Dies gilt, soweit nicht gesondert etwas anderes geregelt ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Versicherungsnehmer dem Versicherer etwas mitteilen oder eine Erklärung abgeben, müssen Sie das in Textform tun. Dazu zählen beispielsweise E-Mail, Telefax oder Brief. Diese Vorgabe gilt immer dann, wenn für den jeweiligen Fall nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer übermitteln?
Anzeigen und Erklärungen sind grundsätzlich in Textform an den Versicherer zu richten, soweit nichts anderes gesondert geregelt ist.
Welche Kommunikationswege gelten als Textform?
Als Textform gelten zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Gilt die Textform ausnahmslos für alle Mitteilungen?
Sie gilt für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers, soweit für einen bestimmten Fall nicht gesondert etwas anderes geregelt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT 2023