Wer bei der GVO Versicherung eine Fahrradversicherung hat, richtet Anzeigen und Erklärungen grundsätzlich in Textform an den Versicherer – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Diese Formvorgabe gilt für sämtliche Mitteilungen des Versicherungsnehmers, soweit nichts anderes gesondert geregelt ist.
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind an den Versicherer zu richten. Das gilt, soweit nichts anderes gesondert geregelt ist.
Sie müssen in Textform erfolgen. Als Textform gelten zum Beispiel:
- Telefax
- Brief
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten schriftlich festgehalten werden, damit sie nachweisbar sind. Der Versicherungsnehmer kann dafür verschiedene Wege nutzen, etwa E-Mail, Fax oder Brief. Nur wenn an anderer Stelle etwas Abweichendes bestimmt ist, kann eine andere Form gelten.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich als Versicherungsnehmer Mitteilungen an den Versicherer machen?
Anzeigen und Erklärungen sind in Textform an den Versicherer zu richten, soweit nichts anderes gesondert geregelt ist.
Welche Kommunikationswege gelten als Textform?
Als Textform gelten zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Gilt die Textform für alle Erklärungen?
Ja, sie gilt für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers, soweit nicht gesondert etwas anderes geregelt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT-PlusN 2023