Bei der Fahrradversicherung der GVO Versicherung beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist – vorausgesetzt, die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich gezahlt. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, verschiebt sich der Schutzbeginn bis zur bewirkten Zahlung, und der Versicherer kann bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung aussteht.
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist.
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gilt ab dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, allerdings nur, wenn die erste oder einmalige Prämie unverzüglich gezahlt wird. Zahlt man nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der tatsächlich erfolgten Zahlung. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab, muss die Prämie erst frühestens einen Monat nach Zugang des Scheins gezahlt werden. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten – außer der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Häufige Fragen
Ab wann gilt mein Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wird die erste oder einmalige Prämie jedoch nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Wann muss ich die erste Prämie zahlen?
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig davon, ob ein Widerrufrecht besteht. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Kann der Versicherer zurücktreten, wenn ich nicht zahle?
Ja, wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT-PlusN 2023