Bei der Fahrrad/E-Bike-Vollkaskoversicherung der GVO Versicherung ist die maximale Entschädigung durch die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt, während für Mieträder pro Versicherungsfall höchstens 5.000 € gezahlt werden. Für Fahrradzubehör gelten 600 € je Zubehörteil und 1.500 € je Versicherungsfall. Bei Abhandenkommen, Totalschaden und Teilschaden wird der Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand erstattet, und andere bestehende Versicherungsverträge gehen vor.
Der Versicherer leistet im Schadenfall höchstens eine Entschädigung in Höhe der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme.
Die Höchstersatzleistung für Mieträder ist auf 5.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Fahrradzubehör
Der Versicherer erstattet den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Die Entschädigungsleistung für Fahrradzubehör ist je Zubehörteil auf 600 € begrenzt.
Die Höchstentschädigung pro Versicherungsfall beträgt für diese Sachen maximal 1.500 €.
Abhandenkommen
Der Versicherer erstattet den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Ist ein Fahrrad des gleichen Typs wie das versicherte Fahrrad nicht mehr erhältlich, erstattet der Versicherer die Kosten eines anderen Fahrradmodells oder -typs mit vergleichbaren technischen Merkmalen.
Totalschaden
Der Versicherer erstattet bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Dabei wird ein vorhandener Restwert abgezogen. Die Erstattung beträgt maximal die Versicherungssumme.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrrads dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrrads im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Teilschaden (Reparaturschaden)
Der Versicherer ersetzt bei einem Teilschaden die Kosten für die Reparatur einschließlich der Ersatzteile in gleicher Art und Güte, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherer erstattet bei einem Teilschaden die angefallenen notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte sowie Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Ist das zur Funktion des Fahrrads dienende Ersatzteil nicht mehr verfügbar, wird der Totalschaden des Fahrrads unterstellt. Es erfolgt dann eine Entschädigung nach den Regelungen zum Totalschaden.
Subsidiarität (Entschädigung aus anderen Verträgen)
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.
Wird vom Versicherungsnehmer aus diesem Versicherungsvertrag eine Regulierung verlangt, wird der Versicherer in Vorleistung treten und den Schadenfall bedingungsgemäß regulieren.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung ist grundsätzlich auf die im Versicherungsschein festgelegte Versicherungssumme begrenzt, für Mieträder auf 5.000 € je Versicherungsfall und für Fahrradzubehör auf 600 € je Teil und 1.500 € je Versicherungsfall. Bei Abhandenkommen, Totalschaden und Teilschaden wird der Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand ersetzt, beim Totalschaden abzüglich eines Restwerts. Ist ein passendes Fahrrad oder ein nötiges Ersatzteil nicht mehr erhältlich, greifen Ersatzregelungen bis hin zur Behandlung als Totalschaden. Bestehen weitere Versicherungen, gehen deren Leistungen vor, der Versicherer tritt aber auf Verlangen in Vorleistung.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die Versicherung höchstens für ein Mietrad?
Die Höchstersatzleistung für Mieträder ist auf 5.000 € je Versicherungsfall begrenzt.
Welche Grenzen gelten für die Erstattung von Fahrradzubehör?
Die Entschädigung für Fahrradzubehör ist je Zubehörteil auf 600 € begrenzt. Pro Versicherungsfall beträgt die Höchstentschädigung für diese Sachen maximal 1.500 €.
Wann liegt ein Totalschaden vor und wie wird er ersetzt?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Erstattet wird der Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand abzüglich eines vorhandenen Restwertes, maximal die Versicherungssumme.
Was passiert, wenn auch eine andere Versicherung für den Schaden zuständig ist?
Können Leistungen aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden, gehen diese vor – auch wenn dort ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Verlangt der Versicherungsnehmer dennoch eine Regulierung, tritt der Versicherer in Vorleistung und reguliert den Schadenfall bedingungsgemäß.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT-PlusN 2023